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Änderung der MEHRWERTSTEUER-PRAXIS für den Verkauf von HKN ab 1. JANUAR 2021

Ab 1. Januar 2021 ändert sich die Mehrwertsteuer-Praxis für den Verkauf von HKN. Bislang war der reine Verkauf von HKN (nur HKN, nicht zusammen mit Elektrizität) von der Mehrwertsteuer befreit. Ab dem 1. Januar 2021 wird auch der reine Verkauf von HKN mit 7,7% MwSt. belastet. Die 7,7% MwSt. müssen auch auf ausländische HKN bezahlt werden. Das bedeutet, dass Schweizer HKN-Lieferanten ihre Rechnung zukünftig mit 7,7% MwSt. stellen. Die kaufenden EVU können diese Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Über die Mehrwertsteuer-Pflicht von ausländischen HKN-Lieferanten gibt es zur Zeit noch keine verbindlichen Informationen. Dieser Punkt muss weiter geklärt werden.


Diese Anpassung der Mehrwertsteuer-Praxis wurde im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Mehrwertsteuer-Gesetztes vorgezogen und ist im aktuellen Mehrwertsteuer-Branchen-Info 07 dargestellt.



Mehrwertsteuer-Branchen-Info_07
.pdf
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